Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Zweck der Kooperation ist die Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen als Abomodell an die Kunden des Vertriebspartners. Der Vertriebspartner tritt dabei als Partner von Smarter Payment auf. Im Hinblick auf eine Partnerschaft zwischen Ihnen (nachstehend „Vertriebspartner“ genannt) und der Smarter Payment SPS GmbH vertreten durch Christian Freyher (nachfolgend „Smarter Payment“ genannt) gilt folgende AGB:

§1 Vertragsgegenstand

• Der Vertriebspartner übernimmt als selbstständiger Unternehmer die Aufgabe, deutschlandweit im Namen und auf Rechnung von Smarter Payment Produkte und Dienstleistungen zu vermitteln.

• Dabei hat er die Interessen von Smarter Payment mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen.
Der Vertriebspartner wird dabei im Rechtsverkehr durch einen entsprechenden Außenauftritt klarstellen, dass er nicht als Erfüllungsgehilfe von Smarter Payment tätig ist.

• Der Vertriebspartner ist hinsichtlich Art, Zeit, Ort und Umfang seiner Vermittlungstätigkeit frei. Er unterliegt in dieser Hinsicht keinen Weisungen von Smarter Payment.

• Das Recht von Smarter Payment selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

§2 Pflichten und Rechte des Vertriebspartners

• Der Vertriebspartner verpflichtet sich selbst oder durch angestellte Mitarbeiter die Produkte von Smarter Payment, unter Berücksichtigung des Fernmeldegeheimnis gemäß §88 und §89 TKG, das Datengeheimnis gemäß TKG und DSGVO und das Geheimnis von Unternehmensdaten, zu vertreiben.

• Der Vertriebspartner ist befugt, weitere Untervertriebspartner zu beauftragen, die die ihm freigegebenen Produkte zu vermarkten. Die Untervertriebspartner haben sich an alle Punkte dieses Vertrages zu halten. Der Vertriebspartner haftet in vollem Umfang der gesetzlichen Vorschriften für seine Untervertriebspartner.

• Sollte der Vertriebspartner selbst Werbemittel für Produkte von Smarter Payment erstellen, ist er verpflichtet diese durch Smarter Payment schriftlich freigeben zu lassen.

• Der Vertriebspartner ist verpflichtet Auflagen und sonstigen Vorgaben von Smarter Payment, die sich auf die Vermarktung der Produkte von Smarter Payment beziehen, unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung in Schrift-, oder Textform und/ oder durch Mitteilung im Partnersystem oder per E-Mail durch Smarter Payment zu erfüllen. Insbesondere hat der Vertriebspartner sich an die produktspezifischen Vertriebsrichtlinien zu halten. Diese werden ihm bei der Vermarktungserlaubnis des einzelnen Produktes vorgelegt und von ihm unterzeichnet.

• Der Vertriebspartner ist verpflichtet keine Verträge zu vermitteln, bei denen er Kenntnis davon hat oder haben muss, dass eine Inanspruchnahme durch den Kunden nicht oder nur in sehr geringfügigem Umfang erfolgen würde.

• Bei einem begründeten Verdacht der missbräuchlichen Vermittlung eines Produktes durch den Vertriebspartner ist Smarter Payment berechtigt, bereits gezahlte Vergütungen in voller Höhe inklusive etwaiger dadurch erzielter Mengenboni oder anderer On-Top-Gelder zurückzufordern. Von einer missbräuchlichen Verwendung ist insbesondere auszugehen, wenn entweder eine nicht unerhebliche Anzahl der durch den Vertriebspartner vermittelten Kunden eine signifikant über dem Durchschnitt liegende nicht Nutzungsquote aufweisen oder eine nicht unerhebliche Anzahl der durch den Vertriebspartner vermittelten Verträge an jeweils denselben Kunden vermittelt werden. Der Nachweis der nicht missbräuchlichen Verwendung bleibt dem Vertriebspartner jederzeit vorbehalten.

• Der Vertriebspartner ist verpflichtet, alle an ihn gelieferten noch nicht verkauften Produkte oder noch lagernden Werbemittel auf erstes Anfordern von Smarter Payment unverzüglich an diesen herauszugeben.

• Der Vertriebspartner ist verpflichtet sich an die geltenden Datenschutzgesetze zu halten. Er ist berechtigt die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Kundendaten zu verarbeiten. Seine Erfüllung endet mit der Zusendung des Vertrages an Smarter Payment. Darüber hinaus darf er keine Kundendaten ohne die Zustimmung des Kunden behalten.

• Der Vertriebspartner verpflichtet sich, während der Dauer der Vertriebspartnerschaft und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren, gleich wie die Kenntnis hiervon erlangt wird. Dies gilt insbesondere auch für Daten und Informationen, von denen der Vertriebspartner im Zusammenhang mit EDV-Tätigkeiten direkt oder indirekt erfährt. Akten, Urkunden, Korrespondenz, Kundenverzeichnisse, Preislisten, EDVAusdrucke sowie Datenträger und sonstige Geschäftsunterlagen dürfen nicht vom Vertriebspartner gespeichert oder aufbewahrt werden. Der Vertriebspartner wurde über Aspekte der DSGVO informiert und verpflichtet seine Arbeitsabläufe an die DSGVO anzupassen. Bei Verstoßen haftet er im vollem durchs Gesetz erlaubten Maß.

• Die Produkt- und Tarifberatung des Endkunden vor Vertragsabschluss wird grundsätzlich durch den Vertriebspartner vorgenommen. Der Vertriebspartner wird zu diesem Zweck sein Personal ausreichend schulen. Ebenso wird der Vertriebspartner die von ihm eingesetzten eigenen Verkaufsstellen bzw. Untervertriebspartner umfassend betreuen. Der Vertriebspartner ist in Bezug auf die Smarter Payment-Produkte an Weisungen von Smarter Payment gebunden.

• Das Fernabsatzgeschäft ist grundsätzlich untersagt. Nach Ermessen von Smarter Payment kann eine gesonderte Vereinbarung zum Thema Fernabsatzgeschäft geschlossen werden.

• Der Vertriebspartner hat sicherzustellen, dass die Aufträge unverzüglich online über die vereinbarte Schnittstelle an Smarter Payment übermittelt werden. Der Vertriebspartner hat sicherzustellen, dass vor Freischaltung die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen für die Datenerfassung und Identifikationsprüfung eingehalten werden. Der Vertriebspartner ist insbesondere verpflichtet, die schriftliche Zustimmung des Interessenten zur Erhebung, Weitergabe, Speicherung und Verwendung seiner Daten einzuholen.

• Die Vertriebspartner ist verpflichtet die von Smarter Payment bereitgestellten Vertragsdokumente von Endkunden unterschreiben zu lassen. Die gesammelten Vertragsdokumente hat der Vertriebspartner alle vier Wochen, spätestens alle 6 Wochen ab Unterschriftsdatum Smarter Payment per Post (Smarter Payment Solution GmbH, Abteilung Archivierung, Weiße Rose 10 22359 Hamburg) zuzusenden. Smarter Payment behält sich das Recht vor, Provisionen für nicht zurückgeschickte Verträge einzubehalten oder zurückzufordern.

• Der Vertriebspartner wird grundsätzlich die E-Mailadresse des Kunden bei der Bestellung im Partnerportal erfassen. Hinterlegt der Vertriebspartner im Ausnahmefall seine eigene E-Mailadresse, so ist er verpflichtet, sämtliche elektronische Kundenkommunikation unverzüglich an den Kunden weiterzuleiten.

§3 Pflichten und Rechte von Smarter Payment

• Smarter Payment stellt dem Vertriebspartner für den Vertrieb geeignete und bereits vorhandene Marketingmaterialien bereit.

• Smarter Payment nimmt die Kundenaufträge des Vertriebspartners über eine mit dem Vertriebspartner abgestimmte Schnittstelle entgegen. Der Vertriebspartner ist für die Verwendung von sicheren Passwörtern und die Anlage seiner Arbeiter in der Schnittstelle selbst verantwortlich. Ein Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Bestätigung im von Smarter Payment bereitgestellten System, mit der Willkommensmail an die angegebene Kunden E-Mailadresse oder spätestens durch Freischaltung des Produktes. Sofern der Kunde den Vertriebspartner dafür bevollmächtigt hat, darf der Vertriebspartner über das Partnerportal auf die Kundendaten zugreifen, diese einsehen und gegebenenfalls ändern.

• Sofern ein durch den Vertriebspartner geworbener Endkunde selbst auf der Smarter Payment Webseite bestellt, so ordnet Smarter Payment diesen dem Vertriebspartner auch nachträglich zu. Voraussetzung ist, dass der Vertriebspartner den geworbenen Kunden spätestens 14 Tage nach Bestellung benennen kann. Dies kann er durch Mitteilung der Kundennummer oder Name und Anschrift des Kunden machen.

• Smarter Payment stellt den Ordersupport im Rahmen der bestehenden Prozesse während der Anschaltphase über den E-Mail Weg sicher.

• Smarter Payment leistet die technischen Dienstleistungen rund um die Schnittstelle, die kaufmännische Abwicklung und bietet dem Kunden einen Telefonsupport für Nachfragen, die der Vertriebspartner nicht direkt mit dem Kunden klären kann, ab erfolgreicher Freischaltung des Produktes.

• Smarter Payment behält sich bei allen seinen Produkten das Recht vor die Provisionszahlung zu verweigern, wenn der Vertriebspartner ein Produkt des Kunden kündigt, um es neu zu schalten. Diese in Branchenkreisen als „Kaputt/ Neu“ bekannte Methode ist ausdrücklich verboten. Smarter Payment mahnt dieses Verhalten ab. Sollte der Vertriebspartner mehrfach abgemahnt worden sein, so behält sich Smarter Payment das Recht vor den Vertriebspartervertrag fristlos zu kündigen. Gleiches gilt auch für Mehrfachaktivierungen. Dem Kunden darf kein Produkt untergeschoben werden. Smarter Payment legt Wert darauf, dass der Kunde transparent und fair beraten wird. Bei gehäuften Kundenbeschwerden kann Smarter Payment den Vertriebspartner für sein Verhalten abmahnen und im wiederholten Fall die Partnerschaft fristlos kündigen.

• Smarter Payment behält sich bei allen seinen Produkten das Recht vor eine Provisionszahlung im Falle einer zu hohen Rückläuferquote zu verweigern. Sollte es bei dem Vertriebspartner zu Auffälligkeiten kommen wird Smarter Payment den Vertriebspartner darüber informieren und eine Rückläuferqoute definieren. Diese sieht zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift wie folgt aus, kann sich jedoch nachträglich ohne Rücksprache mit dem Vertriebspartner ändern: Die von Smarter Payment als angemessen betrachtete Schwelle darf 10% Rückläufer im Betrachtungszeitraum (1 Monat) nicht überschreiten. Sollte der Vertriebspartner diese Schwelle übersteigen, wird ihm für die in diesem Monat geschalteten Verträge keine Provision gezahlt. Eine Vergütung erfolgt generell nur für zahlende Kunden. Ist der Kunde ein sogenannter „Neverpayer“ (er hat den Vertrag nie bezahlt) erhält der Vertriebspartner für diesen Kunden keine Provision. Diese Regelung kommt erst nach Auffälligkeiten in Rücksprache mit dem Vertriebspartner zu Stande. Mit der Unterschrift unter diesem Vertrag stimmt er zu, dass Smarter Payment berechtigt ist ihm eine Regel wie diese Aufzuerlegen.

• Smarter Payment ist berechtigt, dem Vertriebspartner jederzeit Mengenbegrenzungen für seine Produkte vorzugeben und diese zu ändern.

• Smarter Payment behält sich jederzeit und im eigenen Ermessen das Recht vor, die erteilte Zustimmung zum Vertrieb der Produkte und Dienstleistungen aus sachlichem Grund, insbesondere bei Betrugsverdacht, zu widerrufen und den Login des Vertriebspartner zu sperren.

• Provisionsrückforderungen dürfen mit ausstehenden Provisionen verrechnet werden.

§4 Rechte am Vertragsprodukt

• Sämtliche Rechte an den Vertragsprodukten stehen Smarter Payment zu. Smarter Payment erteilt dem Vertriebspartner jedoch während der Vertragslaufzeit die Erlaubnis, die Marken und sonstigen Zeichen von Smarter Payment und seinen Produkten unter vorheriger Abstimmung zu nutzen. Der Vertriebspartner hat dabei auf seine rechtliche Stellung als Vertriebspartner deutlich hinzuweisen.

• Der Vertriebspartner verpflichtet sich – auch über die Vertragslaufzeit hinaus –, die gewerblichen Schutzrechte und das Know-How von Smarter Payment weder selbst anzugreifen, noch durch Dritte angreifen zu lassen, oder Dritte beim Angriff in irgendeiner Form zu unterstützen.

• Werden die vorstehenden Regelungen durch den Vertriebspartner oder seine Angestellten bzw. Untervertreter verletzt, so ist Smarter Payment zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages befugt. Hiervon unberührt bleibt das Recht von Smarter Payment, Schadensersatz zu verlangen.

§5 Vergütung

• Der Vertriebspartner erhält für seine Tätigkeit nach den Regelungen dieses Vertrages eine erfolgsbezogene Vergütung (Provision).

• Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den Vorschriften dieses Vertrages sowie der Vermarktungsfreigabe der einzelnen Produkte und deren Provisionslisten.

• Der Vertriebspartner ist damit einverstanden, dass Smarter Payment das Recht hat jederzeit die Höhe und Art der Vergütung zu ändern. Dabei gilt zu beachten, dass Smarter Payment diese Änderung anzukündigen hat und die Produkte bis zum Zeitpunkt der Änderung den bis dahin bekannten Bedingungen unterliegen. Eine nachträgliche Änderung der Grundprovision für ein bereits vermitteltes Produkt ist ausgeschlossen. Push-Provisionen und andere On-Top-Gelder sind als Zusatzgelder zu betrachten die von Smarter Payment freiwillig gezahlt werden. Ein genereller Anspruch, auch ein Anspruch aus Gewohnheit kann nicht geltend gemacht werden.

• Smarter Payment wird dem Vertriebspartner die Provisionsabrechnung nachvollziehbar nach Kunden aufschlüsseln.

§6 Umfang und Voraussetzungen für Vergütungen

• Der Vertriebspartner erhält vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch auf Provision für alle von ihm während des Vertragsverhältnisses vermittelten Verträge in seinem Bearbeitungsgebiet, vorausgesetzt, dass ein Vertrag zwischen Endkunde und Smarter Payment mit den von Smarter Payment vorausgesetzten Inhalten zustande gekommen ist, dass Smarter Payment das Geschäft ausgeführt hat und dass der vom Vertriebspartner geworbene Kunde seinen Zahlungspflichten gegenüber Smarter Payment nachgekommen ist. Zur Sicherung der Zahlungspflicht wird ein Bonitäts-Check vor Vertragsabschluss getätigt. Fällt der Kunde durch diesen durch besteht auch kein Anspruch auf Provisionszahlung. Die Regelungen der § 87a Abs. 2 und 3 HGB bleiben unberührt. Bloße Rahmenbezugsverträge, Vorverträge sowie Eigengeschäfte sind keine provisionspflichtigen Geschäfte im Sinne dieses Vertrages.

• Eine Bezirksprovision (§ 87 Abs. 2 HGB) ist nicht vereinbart. Der Vertriebspartner hat keinen Anspruch auf Provision für Verträge, die ausschließlich von Smarter Payment selbst oder von anderen Vertriebsmittlern von Smarter Payment im Bearbeitungsgebiet vermittelt werden.

• Wiederholungs-, Nachbestellungen und Folgeaufträge mit Dritten, die der Vertriebspartner als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat und die nicht auf seine erneute unmittelbare Vermittlungstätigkeit zurückzuführen sind, werden nicht provisioniert.

• Für Geschäfte, die der Vertriebspartner während des Vertragsverhältnisses angebahnt hat, die aber erst nach der Beendigung dieses Vertriebspartnervertrages abgeschlossen werden, erhält der Vertriebspartner keine Provision, es sei denn er hat das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet und so vorbereitet, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb von einer angemessenen Frist von einem Monat nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist. Auch für solche Geschäfte sowie für Geschäfte, die vor Beendigung des Vertriebspartnervertrages abgeschlossen sind, aber nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführt werden, gilt § 87a Abs. 3 HGB.

§7 Abrechnung und Zahlung

• Smarter Payment wird dem Vertriebspartner binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung gegenüber dem Endkunden eine Provisionsgutschrift zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer anhand der vermittelten Endkunden übermitteln. Voraussetzung für die Gutschrifterstellung ist, dass der Vertriebspartner seine Umsatzsteuer-ID mitteilt.

• Die Vergütung wird 14 Tage nach Übermittlung der Gutschrift an den Vertriebspartner fällig. Die Auszahlung der Provision erfolgt auf ein vom Vertriebspartner zu benennendes Konto.

§8 Kündigung und Laufzeit

• Beide Parteien haben das Recht diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen monatlich jeweils zum Monatsende mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.

• Nach der Kündigung dieses Vertrages hat der Vertriebspartner kein Recht mehr auf Folgeprovisionen, die er unter dem Umstand, dass das Vertragsverhältnis aufrecht geblieben wäre, erhalten hätte.

• Mit Beendigung dieses Vertrages entzieht Smarter Payment dem Vertriebspartner den Zugang zu allen durch Smarter Payment bereitgestellten Systemen.

§9 Haftung

• Eine Haftung durch Smarter Payment wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, sich bei der Vermittlung von Verträgen zwischen Endkunden (Interessenten) und Smarter Payment rechtskonform zu verhalten. Sollte Smarter Payment aufgrund von Vermittlungstätigkeiten des Vertriebspartners z.B. wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden, gleicht der Vertriebspartner hieraus entstehende Kosten und Schäden unverzüglich aus.

§10 Verschwiegenheitspflicht

• Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Inhalt dieses Vertrages, den Anlagen, Ergänzungen, Produktfreigaben und allen weiteren Dokumente dieser Partnerschaft, die ihnen von der jeweiligen anderen Partei zugänglich gemachten Informationen

• soweit diese nicht von den jeweiligen Endkunden selbst stammen

• sowie nicht allgemein bekannte Kenntnisse, die sie während dieser Kooperation über die Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieser Vereinbarung nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei zu verwerten oder zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.

• Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch für die Durchführung dieses Vertrages beschränkt. Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter und Unterauftragnehmer entsprechend verpflichten.

• Diese Verpflichtungen bleiben für beide Vertragsparteien auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Informationen:

• Welche zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits bekannt waren oder

• Welche zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt bereits veröffentlicht sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Informationsempfängers zurückzuführen ist, durch Dritte veröffentlicht werden oder

• Welche rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten wurden oder

• Welche durch schriftliche Erklärung beider Vertragsparteien ausdrücklich freigegeben wurden oder

• Welche aufgrund gesetzlicher Informationenpflichten preiszugeben sind.

§11 Datenschutz

• Die Parteien verpflichten sich, alle Vorschriften zum Datenschutz (DSGVO, TKG; BDSG, Fernmeldegesetz und weitere) in ihrer jeweils aktuellen Fassung und Form zu beachten.

• Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter gemäß DSGVO zur Einhaltung des Datengeheimnisses, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.

• Dem Vertriebspartner ist es untersagt, personenbezogene Daten, die bei der Vermittlung oder aufgrund der Vermittlung bekannt werden, unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

§12 Wechselseitige Verarbeitung von Daten (Art. 28 DSGVO)

• Die Parteien legen Wert darauf, dass die Rechte und Pflichten der Parteien und von Dritten in Bezug auf datenschutzrechtliche Vorgaben beachtet werden.

• Aus diesem Vertrag ergeben sich daher Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorie betroffener Personen und die Pflichten und Rechte für die Daten. Beispielsweise werden die Parteien für die Dauer dieses Vertrages (und soweit es das Gesetz verlangt auch darüber hinaus) die Kontaktdaten ihrer wechselseitigen Ansprechpartner speichern, um den Vertrag durchführen zu können und soweit Leistungen abzurechnen sind, werden auch Rechnungsinformationen gespeichert. Entscheiden sich die Parteien dafür, dass die Verarbeitung der Daten von Dritten im Rahmen des Vertrages erforderlich ist, würden auch deren Daten von den Parteien gespeichert und verarbeitet werden.

• In Summe ist dabei sicherzustellen, dass die Rechte der Betroffenen auf Auskunft, Löschung und Korrektur gewahrt werden und die Parteien werden daher:

• wechseitige Weisungen der anderen Partei zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte achten und befolgen.

• gewährleisten, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugte Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

• alle für die Sicherheit der Verarbeitung erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

• angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der Rechte von betroffenen Personen nachzukommen.

• unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung aller Pflichten unterstützen.

• nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen aller personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder zu löschen oder zurückzugeben und vorhandenen Kopien zu löschen, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.

• dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten zur Verfügung stellen und Überprüfungen - einschließlich Inspektionen -, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem Prüfer durchgeführt werden, ermöglichen und dazu beizutragen und sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn die Auffassung besteht, dass eine Weisung gegen gesetzliche Vorgaben oder diese Vereinbarung verstößt.

§13 Wechselseitige Verarbeitung von Daten (Art. 28 DSGVO)

• Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

• Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den jeweils aktuellen Sitz von Smarter Payment. Diese Regelung gilt unabhängig davon wo der Vertriebspartner seinen Hauptsitz hat.

• Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und etwaiger Kollisionsnormen.

• Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.